Der Euro hat, wenn es mit rechten Dingen zugeht, keine Chance
Warum die geplante Einführung der gemeinsamen Währung einen Rechtsbruch darstellt
Von Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider
FR vom 10.01.1998
Der Euro wird kommen, doch noch sind längst nicht alle Fragen beantwortet. Der Kampf um den Euro - Wie riskant ist die Währungsunion? heißt ein von Hans-Ulrich Jörges herausgegebenes Buch im Verlag campe paperback (Hoffmann und Campe), Hamburg 1998. Wir dokumentieren daraus leicht gekürzt das Kapitel von Dr. Karl Albrecht Schachtschneider, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Erlangen-Nürnberg. Schachtschneider und andere klagen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen den Euro. Ab dem 1. Januar 1999 soll die einheitliche europäische Währung in elf der fünfzehn Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gesetzliches Zahlungsmittel werden. Die verantwortlichen Organe und Amtswalter haben an dieser Erwartung keinen Zweifel aufkommen lassen. Diese Möglichkeit, bis zum Ende 1997 den Beginn der dritten Stufe zu verschieben, ist nicht genutzt worden. Wenn auch immer noch die Möglichkeit, ja, die Verpflichtung zur Verschiebung (wenn nicht zur Beendigung) des Euro-Projekts besteht, so ist mit einer solchen Politik der praktischen Vernunft doch nicht mehr zu rechnen. (. . .)
Die Einführung des Euro beendet die existentielle Staatlichkeit Deutschlands nicht anders als die der anderen Mitgliedsstaaten der Währungsunion, wenn auch das Recht jedes Volkes bestehen bleibt, die Europäische Union, eine ihrer Gemeinschaften oder auch nur die Währungsunion zu verlassen, jedenfalls wenn die Währungsunion keine Stabilitätsgemeinschaft sein sollte. Die einheitliche europäische Währung birgt die Gefahr eines unermeßlichen Schadens für Europa und für Deutschland.
Die Währungsunion hat schon deswegen keine Erfolgschance, weil dafür die notwendigen Voraussetzungen (ganz abgesehen von der Konvergenz nach den Konvergenzkriterien) fehlen. Vor allem ist die politische Union nicht entwickelt, ohne die eine Währungsunion abwegig ist, wie das der Bundeskanzler noch 1991 zu erkennen vermochte. Eine politische Union wäre im Kern eine Wirtschafts- und Sozialunion. Diese setzt die hinreichende ökonomische Homogenität der Volkswirtschaften der Mitgliedsstaaten voraus, also einen tragfähigen Währungsraum. (. . .)
Solange nicht ein existentieller Staat Europa geschaffen ist, wird eine Währungsunion ökonomisch scheitern. Die voreilige Währungsunion ist schon deswegen verfassungswidrig, weil kein Staat sein Volk in wirtschaftliche Schwierigkeiten führen darf. Es gibt ein Bürgerrecht auf wirtschaftliche Stabilität.
Dem Grundgesetz würde nur eine Praxis gerecht, welche sich von der währungspolitischen Krönungstheorie leiten ließe. Falls der europäische Binnenmarkt eine Wirtschafts- und Sozialunion hervorgebracht haben sollte, wäre eine Währungsunion die Vollendung desselben. Freilich verstößt eine solche ohne die Entscheidung der Völker für den existentiellen Staat Europa gegen die politische Freiheit.
Der Schritt zur einheitlichen Währung ist wirtschaftlich, sozial und rechtlich, politisch also, verfrüht. Er bringt große Umstellungskosten mit sich, welche zum Teil schon aufgebracht werden mußten. Diese Kosten werden sich nicht nur wiederholen, sondern wesentlich erhöhen, wenn die Währungsunion in ihre vierte Stufe treten wird, die ihrer Auflösung. Am Scheitern der Währungsunion in der gegenwärtigen Lage der Europäischen Union vermag ich nicht zu zweifeln.
In den Ländern, welche dem schutzlosen Wettbewerb nicht gewachsen sein werden und welche die Kosten für ihre Produkte nicht durch Abwertungen werden senken können, wird die Währungsunion die Arbeitslosigkeit nicht mindern, wie propagiert wird, sondern erhöhen. Eine Flexibilität des "Faktors Arbeit", insbesondere der Löhne, ist weitgehend eine Zumutung für die Arbeitnehmer, die an den Gewerkschaften scheitern wird. (. . .)
Eine anfängliche Hochzinspolitik, welche dem Euro internationale Akzeptanz verschaffen soll, wird die Mitgliedsstaaten ganz unterschiedlich treffen und wiederum die schwächeren Volkswirtschaften benachteiligen. Über kurz oder lang wird die sich verschärfende Krise der Europäische Zentralbank zu einer expansiven Geldpolitik zwingen. Die Politik des leichten Geldes wird die Vermögen der Bürger einschließlich der Ansprüche auf Altersversorgung erheblich schmälern. Die (weitere) Verarmung breiter Bevölkerungsschichten ist zu befürchten. Auch der Mittelstand wird sich (abgesehen von den freien Berufen) nicht behaupten können, weil der gemeinschaftsweite Wettbewerb den Konzentrationsprozeß der Unternehmen verstärken wird.
Zerstörte Illusionen
Heute wissen wir, daß die Währungsunion keine Chance hat. Die reale Konvergenz der Volkswirtschaften hat sich seit 1991/92, als der Vertrag von Maastricht geschlossen wurde, dramatisch verschlechtert. Allein die durchschnittlichen Staatsschulden in der Union sind um 20 Prozentpunkte gestiegen. Die Arbeitslosigkeit ist stetig gewachsen. Das hat nicht nur mit dem Strukturwandel und der Globalisierung zu tun. 1993 konnte das Bundesverfassungsgericht den Vertrag von Maastricht trotz des Projekts Währungsunion mit der demokratierechtlich bedenklichen Konzeption der Europäischen Zentralbank noch verfassungsrechtlich hinnehmen, weil es unsicher war, ob das Projekt scheitern werde. Heute ist das nicht mehr möglich. Die wirtschaftliche Entwicklung hat die Illusionen zerstört.
Das Wohl des Landes und das Wohl der Gemeinschaft gebieten, alle Mittel des Rechts einzusetzen, um den Schaden, ja, das Unheil abzuwenden, das mit dem Scheitern des Projekts Währungsunion verbunden sein wird, insbesondere die Desintegration der Europäischen Union. Eine Klage gegen den Euro wird der letzte Versuch sein, die Entwicklung der Union zu retten, weil die Staats- und Regierungschefs den Rest an Hoffnung auf praktische Vernunft enttäuscht haben.
Wir (die Professoren Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling, Joachim Starbatty und Karl Albrecht Schachtschneider, letzterer als Verfahrensbevollmächtigter) klagen vor dem Bundesverfassungsgericht und nicht vor dem Europäischen Gerichtshof, obwohl auch letzterer dem Recht verpflichtet ist und europarechtliche Fragen zu entscheiden sind. Freilich lassen sich die Fragen des Europarechts nicht von den Fragen des nationalen Verfasssungsrechts trennen. Die Verfassungsdogmatik des Europäischen Gerichtshofs genießt nur geringes Vertrauen.
Die Klage ist eine Verfassungsbeschwerde, der Rechtsbehelf also, mit dem Bürger ihre Grundrechte vor dem Bundesverfassungsgericht verteidigen können.
Wir erheben sie vor Erschöpfung des Rechtswegs, weil sie von allgemeiner Bedeutung ist (Par. 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG). Im Kooperationsverhältnis mit dem Europäischen Gerichtshof sollte das Bundesverfassungsgericht unmittelbar entscheiden, weil es in Grundsatzfragen der Verfassung für Deutschland das letzte Wort hat.
Die Klage zielt darauf, die Bundesrepublik Deutschland, die durch die Bundesregierung handelt,
zu verpflichten, die Politik der Währungsunion aufzugeben,
1.festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland ohne ihre Zustimmung nicht in die Währungsunion dritter Stufe einbezogen werden darf;
2.hilfsweise die Bundesrepbulik Deutschland zu verpflichten, den Beginn der dritten Stufe auf einen Zeitpunkt zu verschieben, in dem die Volkswirtschaften der Mitgliedsstaaten, welche an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmen sollen, nachhaltig konvergent sind, sowie
3.hilfsweise es der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, dem Schritt in die dritten Stufe der Währungsunion in den Räten der Gemeinschaft zuzustimmen.
Wenn diese Anträge keinen Erfolg haben sollten, werden wir die Rechtsakte sowohl des Bundestages als auch des Bundesrates, falls diese der Teilnahme Deutschlands an einer einheitlichen europäischen Währung zugestimmt haben sollten, dem Bundesverfassungsgericht zur rechtlichen Prüfung unterbreiten. Erst recht werden wir das Gericht anrufen, wenn die Bundesregierung (der Bundeskanzler oder die zuständigen Minister) dem Euro in den Räten der Gemeinschaft zustimmen sollten, ohne sich der "Rückendeckung" der Gesetzgebenden Häuser versichert zu haben.
Wenn es zu Teilnahmeentscheidungen der Räte der Gemeinschaft kommen sollte, welche Deutschland einbeziehen, werden wir diese Rechtsakte ebenfalls auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts legen, weil das Bundesverfassungsgericht auch dafür verantwortlich ist, daß Rechtsakte der Gemeinschaft die oben genannten Rechtsprinzipien achten. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, wenn die Rechtsakte der Gemeinschaft Grundrechte von Bürgern im Wesensgehalt verletzen. Das Maastricht-Urteil hat die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts korrigiert, um effektiven Grundrechtsschutz in Deutschland zu gewährleisten. Eine Währungsunion dritter Stufe ohne Deutschland wollen wir nicht angreifen, obwohl sie vertragswidrig wäre. Das wäre Sache der Kommission, anderer Mitgliedsstaaten oder auch der Bundesregierung.
Wir erwarten, daß das Bundesverfassungsgericht unsere Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen wird. Das Bundesverfassungsgericht wird sich seiner Verantwortung für das Recht bei dem schicksalhaften Schritt zur einheitlichen europäischen Währung nicht entziehen, zumal im Maastricht-Urteil angesprochen ist, daß es darüber wachen werde, ob Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft die vertragliche Konzeption einhalten oder aus ihr ausbrechen. Das Bundesverfassungsgericht hat (noch) das Vertrauen der Deutschen, daß es dem Recht diene, wenn auch das Bodenreform- und das Altschuldenurteil dieses Vertrauen beschädigt haben. Nur das Bundesverfassungsgericht kann in der Euro-Sache die Deutschen befrieden, denen die Abstimmung über den Euro von der classa politica versagt wird.
Eine Verfassungsbeschwerde muß die Verletzung eines Grundrechts rügen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, Par. 90 BVerfGG). Das im Maastricht-Urteil erstmals anerkannte Grundrecht jedes Bürgers aus Art. 38 Abs. 1 GG auf substantielle Vertretung durch den Deutschen Bundestag umfaßt den Anspruch auf die Rechtmäßigkeit dieser parlamentarischen Vertretung. Der Bundestag muß die Politik der Organe der Europäischen Gemeinschaft und auch die europapolitischen Maßnahmen der Bundesregierung verantwortet haben und verantworten können, wenn diese Politik demokratisch legitimiert sein soll. Zu diesem Zweck wählen die Bürger ihre Vertretung. Eine einheitliche Währung in der Union entgegen der Konvergenz, welche die Stabilität der Währung gewährleisten soll, entspricht weder dem Vertrag von Maastricht noch gar dem deutschen Zustimmungsgesetz, welches dem Verfassungsprinzip der Stabilität verpflichtet ist.
Der Bundestag hat in seiner Entschließung vom 2. Dezember 1992 die Verantwortung für die Stabilität der Europäischen Währung übernommen und darum den Schritt in die dritte Stufe der Währungsunion von seiner Zustimmung abhängig gemacht, nicht anders als der Bundesrat durch seine Entschließung vom 18. Dezember 1992. Wenn somit die Bundesregierung entweder ohne oder entgegen der Zustimmung des Deutschen Bundestages der Teilnahme Deutschlands an der einheitlichen Währung zustimmt, ist das Bürgerrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG auf eine vom Bundestag verantwortete Politik verletzt und die Verfassungsbeschwerde nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Wenn die Zustimmung der Gesetzgebenden Häuser rechtswidrig ist, weil die Stabilität des Euro nicht gewährleistet ist, gilt nichts anderes.
Ein weiteres und wesentliches Grundrecht neben der allgemeinen Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, welches durch den Schritt in die dritte Stufe der Währungsunion beeinträchtigt und verletzt würde, insoweit die volkswirtschaftliche Konvergenz zwischen den an der einheitlichen Währung teilnehmenden Mitgliedsstaaten nicht besteht, ist die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar schützt dieses Grundrecht nicht allgemein vor Inflation, aber begründet doch eine Schutzpflicht des Staates zugunsten der Preisstabilität. Genausowenig wie der Staat dem Bürger Geldleistungspflichten auferlegen darf, welche sein Vermögen substantiell beeinträchtigen, darf er eine inflationäre Politik betreiben, welche die Vermögen der Bürger in der Substanz zu treffen droht. Die Integration der Währungspolitik läßt Art. 88 S. 2 GG zu, aber nur, wenn eine hinreichende Chance besteht, das vorrangige Ziel der Sicherung der Preisstabilität auch zu verwirklichen. Die Eigentumsgarantie ist (auch) das Bürgerrecht auf Preisstabilität.
Deutschland darf nur einer Stabilitätsgemeinschaft angehören, hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Das Stabilitätsprinzip hat höchsten Verfassungsrang; denn es folgt aus dem menschheitlichen Sozialprinzip des Grundgesetzes.
Das soziale Rechtsprinzip der Stabilität umfaßt nicht nur die Preisstabilität, sondern auch und insbesondere das Prinzip hoher Beschäftigung neben denen des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts und des stetigen Wachstums, nämlich das gesamte Prinzip des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Die Stabilitätselemente müssen in der marktwirtschaftlichen Sozialwirtschaft, welche der Gemeinschaftsvertrag nicht anders verfaßt als das Grundgesetz, als Einheit verwirklicht, jedenfalls bestmöglich angestrebt werden, um dem Prinzip des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu genügen.
Die Europäische Union hat die Beschäftigungspolitik als ihre Aufgabe angenommen und beschäftigungspolitische Befugnisse der Gemeinschaft vorgeschlagen. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland und in Europa kann von einem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht keine Rede sein. Folglich ist in der gegenwärtigen Lage Stabilität nicht gegeben und eine Stabilitätsgemeinschaft durch und für die einheitliche Währung nicht zu erwarten. Es fehlt die Stabilitätskonvergenz. Diese aber ist die notwendige Voraussetzung im Sinne des Maastricht-Vertrages, dessen Konvergenzprinzip nicht auf die indikativen Konvergenzkriterien des Art. 109 j Abs. 1 EGV reduziert werden darf. Letztere sind das Minimum an Konvergenz. Ihre Erfüllung ist für den Euro notwendig, aber nicht hinreichend.
Im übrigen ist keines der vier indikativen Konvergenzkriterien erfüllt. Die Konvergenzkriterien sind aber zwingende Voraussetzung für den Beginn der dritten Stufe der Währungsunion und der Teilnahme daran. Das ergibt sich nicht nur aus dem Vertrag und damit dem deutschen Zustimmungsgesetz, sondern auch und vor allem daraus, daß der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dem deutschen Volk versprochen haben, die Konvergenzkriterien "eng und strikt auszulegen".
Schein und Sein
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verbindlichkeit der Konvergenzkriterien gemäß diesen Entschließungen der Gesetzgebenden Häuser seiner Erkenntnis zugrunde gelegt. Die Konvergenzkriterien müssen in allen Mitgliedsstaaten erfüllt sein, mit denen Deutschland eine einheitliche Währung haben soll.
Der hohe Grad an Preisstabilität als das erste Konvergenzkriterium ist nicht schon dadurch erfüllt, daß die Inflationsraten der meisten Mitgliedsstaaten der Union nur geringe Unterschiede aufweisen. Dieser Indikator setzt das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht voraus, wenn hohe Preisstabilität im Rechtssinne bestehen soll. Die hohe Arbeitslosigkeit schließt es aus, von einem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht und folglich von einem hohen Grad an Preisstabilität zu sprechen. Es besteht im Rechtssinne nur der Schein von hoher Preisstabilität. Für die Menschen ohne hinreichendes Einkommen sind auch die unveränderten Preise zu hoch. Mit sinkendem Einkommen mindert sich die Kaufkraft.
Das zweite Kriterium, die Haushaltsdisziplin gemäß Art. 104c EGV, erlaubt es nicht, daß das Haushaltsdefizit die Grenze von 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen und daß die Staatsschulden die Grenze von 60 Prozent dieses BIP überschreiten. Die Grenzen werden, wenn die Daten ohne "kreative Buchführung" oder andere Manipulationen ermittelt werden, von den meisten Mitgliedsstaaten überschritten, die an einer einheitlichen Währung teilnehmen wollen und sollen, auch von Deutschland.
Die Grenzen sind nicht etwa flexibel, sondern Höchstgrenzen von 3,0 Prozent bzw. 60,0 Prozent. Das folgt schon daraus, daß die Ausnahmetatbestände der Annäherung oder der ausnahmsweisen und vorübergehenden Überschreitung bzw. der hinreichenden Rückläufigkeit, welche Art. 104c Abs. 2 EGV regelt, Nähe zu den Referenzwerten voraussetzen. Nähe kann es logisch nur zu einem festen Grenzwert geben, nicht zu einem flexiblen Grenzwert.
Deutschland wahrt zwar Nähe zu den Referenzwerten, aber nicht durch Annäherung, sondern in Entfernung; es überschreitet die Referenzwerte auch nicht ausnahmsweise und vorübergehend, sondern wohl noch langdauernd, weil die Kosten der deutschen Einheit noch jahrzehntelang die deutschen Staatshaushalte belasten werden. Die Sanktionen des Amsterdamer Stabilitäts- und Wachstumspaktes vom 17. Juni 1997 bestätigen diese Lesweise, wenn auch der Pakt sein Ziel, die Haushaltsdisziplin in der dritten Stufe der Währungsunion zu erzwingen, nicht nur ökonomisch verfehlen wird, sondern vor allem rechtlich, weil der Entschließung der Staats- und Regierungschefs die Ermächtigungslage fehlt und der administrative Automatismus gegen das Sanktionsermessen des Art. 104c Abs. 11 EGV verstößt. Der Pakt ist Augenwischerei.
Das dritte Konvergenzkriterium, welches vorschreibt, daß die Mitgliedsstaaten, die an der einheitlichen Währung teilnehmen wollen, nicht gegenüber anderen Mitgliedsstaaten abgewertet haben dürfen, ist derzeit unerfüllbar. Es setzt normale Bandbreiten gemäß dem Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems (EWS) voraus. Im August 1993, nach dem weitgehenden Zusammenbruch des EWS, sind die Bandbreiten von 2,25 Prozent auf 15 Prozent erweitert worden. Jetzt floaten die Währungen der Sache nach. Das ist ökonomisch ein substantieller Unterschied zur Wahrung enger Bandbreiten mittels Intervention der verbundenen Zentralbanken. Die faktische Einhaltung enger Bandbreiten ersetzt die normativen Bandbreiten des Konvergenzkriteriums nicht, weil derzeit die Interventionspflicht der Zentralbanken nicht praktisch wird.
Die Finanzmärkte haben keine Veranlassung zur Spekulation, welche die Belastbarkeit der nationalen Währungen testen würde. Spekulative Gewinne wären angesichts der weiten Bandbreiten nicht zu erwarten. Die normalen Bandbreiten müßten zunächst wieder eingeführt werden, bevor der Schritt in die einheitliche Währung gemacht werden kann. Danach müßte nach dem Vertrag von Maastricht zunächst eine Zeit von zwei Jahren ablaufen, die ohne Abwertungen vergehen müßte.
Das vierte Konvergenzkriterium ist ebensowenig erfüllt wie erfüllbar, weil weder die Konvergenz besteht, geschweige denn eine dauerhafte Konvergenz, noch dauerhafte Teilnahme der Mitgliedsstaaten am Wechselkursmechanismus des EWS auch nur möglich wäre. Darum ist das Niveau der langfristigen Zinssätze kein tauglicher Indikator. Ihm fehlt die notwendige Voraussetzung, nämlich die reale Konvergenz, die gemeinschaftliche Stabilität im Sinne des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, die insbesondere hohe Beschäftigung voraussetzt.
Neben dem Mangel an Minimalkonvergenz gibt es weitere Konvergenzaspekte, die hier nicht erörtert werden sollen. Vor allem besteht die eigentliche Konvergenz der Volkswirtschaften nicht, schon gar nicht nachhaltig. Die Konvergenzlage hat sich im Gegenteil von Jahr zu Jahr verschlechtert. Die notwendigen Voraussetzungen des Art. 109j Abs. 3 und 4 EGV, das Kriterium für den Beginn der dritten Stufe der Währungsunion und die Teilnahme daran, liegen nicht vor. Für einen rechtmäßigen Beginn der dritten Stufe der Währungsunion gibt es derzeit und wohl noch lange keine Chance.
Ohne politische Union fehlt der Währungsunion die wesentliche Erfolgsvoraussetzung. Hans Tietmeyer, der Präsident der Deutschen Bundesbank, hat das nie klarzustellen vergessen. Aber die politische Union ist auch auf dem EU-Gipfel in Amsterdam nicht wesentlich weiterentwickelt worden. Sie würde auch, wie angedeutet, neue Verfassungen der Völker, jedenfalls Deutschlands, und eine Verfassung eines existentiellen Staates Europa voraussetzen. Sonst ist ein solcher europäischer Staat, wie ihn bereits die Währungsunion, erst recht aber eine politische Union schafft, mit der Freiheit der Völker unvereinbar, also verfassungswidrig.
Die Spaltung der politischen Verantwortung, nämlich die der Europäischen Gemeinschaft für die Währungspolitik und die der Mitgliedsstaaten für die Wirtschafts- und Sozialpolitik, jedenfalls im wesentlichen, widerspricht der Einheit der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion. Die Mitgliedsstaaten haben keine hinreichenden Möglichkeiten mehr, ihrer wirtschaftspolitischen Verantwortung gemäß dem Sozialprinzip gerecht zu werden. Auch das ist mit Verfassungsprinzipien unvereinbar, insbesondere mit dem demokratischen Prinzip und dem der Einheit der Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG).
Als Argument gegen eine Verschiebung der Einführung des Euro wird die Terminregelung des Art. 190 j Abs. 4 EGV genannt, welche als Beginn der dritten Stufe den 1. Januar 1999 bestimmt. Damit wird gern Druck auf Skeptiker ausgeübt, als wäre die Sache nicht mehr entscheidbar. Dieser Termin ist jedoch verschiebbar, weil Terminierungen des Gemeinschaftsrechts im Zweifel nur Zielvorgaben sind und keinen Automatismus auslösen. Das Bundesverfassungsgericht hat das klar ausgesprochen, im übrigen auf Hinweis des Generaldirektors der Kommission, Dewost, der für Rechtsfragen zuständig ist, im ersten Maastricht-Prozeß 1992/93. Dieser Generaldirektor vertritt jetzt in einem Gutachten das Gegenteil zu seiner für die Erkenntnisse des Maastricht-Urteils durchaus wichtigen Prozeßäußerung.
Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben den Deutschen in ihren Entschließungen vom 2. und 18. Dezember 1992 das große Versprechen gegeben, sich jedem Versuch zu widersetzen, die Stabilitätskriterien aufzuweichen, die in Maastricht vereinbart worden seien, und darüber zu wachen, daß der Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion sich streng an diesen Kriterien orientiere.
Dieses Versprechen hat allein schon wegen des Organtreueprinzips Verfassungsrang. Das Froschkönigprinzip, wie ich es nennen möchte, lehrt als einen Grundsatz der Menschheit des Menschen: Was du versprochen hast, das sollst du halten. Allein schon dieses Versprechen rechtfertigt eine Bürgerklage und deren Erfolg, wenn der Bundestag oder der Bundesrat einer Euro-Politik der Bundesregierung zustimmen sollte, ohne daß die notwendigen Voraussetzungen dafür vorliegen, nämlich die reale Konvergenz und das Minimum der indikativen Konvergenz nach den Konvergenzkriterien. Der Vertrauensbruch wäre nicht heilbar. Er würde den deutschen Verfassungsfrieden aufkündigen. Dennoch gibt es gewichtige Stimmen und Erklärungen im Deutschen Bundestag, welche mit dem Schein von Ernsthaftigkeit dem europolitischen Opportunismus den Weg bahnen wollen.
Die Bundesregierung ist wegen der bestätigten Versprechen verpflichtet, die Voten der beiden Häuser zu respektieren. Wenn die Bundesregierung entgegen einem der Voten in den Gemeinschaftsräten der Einführung des Euro unter Beteiligung Deutschlands zustimmen sollte, wäre ihre Stimmabgabe nicht nur treuwidrig und deswegen verfassungswidrig, sondern nichtig. Deutschland hätte rechtens nicht zugestimmt und wäre nicht Mitglied der Währungsunion, jedenfalls nicht mit innerstaatlicher Wirksamkeit.
Der Text des Maastricht-Vertrages sieht für die Beschlüsse des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister sowie des Rates der Staats- und Regierungschefs über den Beginn der dritten Stufe der Währungsunion und die Teilnahme daran die qualifizierte Mehrheit (gemäß Art. 148 Abs. 2 EGV) vor. Für die schicksalhaften Fragen der Euro-Politik ist dieses Mehrheitsprinzip jedoch untragbar und eingeschränkt. Wenn Verfassungsprinzipien oder elementare Interessen eines Mitgliedsstaates berührt sind, verbietet es das Prinzip der Gemeinschaftstreue, diese zu überstimmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Maastricht-Urteil herausgestellt.
Wenn also der betroffene Mitgliedsstaat, etwa Deutschland, in Sachen des Euro Beschlüssen der Räte nicht zugestimmt haben sollte oder die Zustimmung des Regierungsmitglieds in den Räten nicht Rechtens war, entfaltet der Gemeinschaftsrechtsakt für diesen Mitgliedsstaat keine Wirkung. Deutschland kann ohne seine Zustimmung nicht in die dritte Stufe der Währungsunion gezwungen werden.
Täuschung
Politische Opportunität ebnet den Weg zum Euro nicht, sondern nur reale Konvergenz. Wenn die statistischen Unterlagen manipuliert werden, ist das sittenwidrig, und die dadurch vorgetäuschte Konvergenz rettet das Euro-Projekt nicht. Die einheitliche Währung wird die Täuschung offenbaren. Die vierte Stufe wird das Land politisch destabilisieren. Die Entwicklung der Währungsunion ist rechtlich geordnet. Nur deswegen entspricht sie dem demokratischen Prinzip. Auch nachträglich vorgetragene ökonomische Argumente verändern die Rechtslage nicht. Neue Einsichten können nur durch einen neuen Vertrag verbindlich werden.
Der Euro hat, wenn es mit rechten Dingen zugeht, keine Chance. Man sollte den Versuch des Rechtsbruchs gar nicht erst machen. Das Bundesverfassungsgericht wird das Recht schützen, wenn es nicht selbst in der Rechtlosigkeit untergehen will. Der Verfall des Rechts sollte nicht das Charakteristikum der Ära Kohl sein. Die Euro-Klage verteidigt die europäische Idee: die Idee des Rechts, die Idee der Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit.
AURECON
VERMÖGENSBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH
Firmensitz Gauting - Handelsregister München HRB 40415 - Geschäftsführer: Peter Odendahl
Gründungsjahr: 1968
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